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Satzung

Der Verein „Aktion Demenz - Gemeinsam für ein besseres Leben mit Demenz" hat sich zum Ziel gesetzt, die Lebensbedingungen für Menschen mit Demenz zu verbessern. Um dieses Ziel zu verfolgen, schafft und bietet der Verein einen Rahmen zur Wahrnehmung zivilgesellschaftlicher Verantwortung. Demenz stellt eine der großen kulturellen Herausforderungen dar, die es anzunehmen gilt - gemeinsam mit den Erkrankten, den Angehörigen, den verantwortlichen Akteuren und der Gesellschaft insgesamt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Aktion Demenz - Gemeinsam für ein besseres Leben mit Demenz".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung "steuerbegünstigte Zwecke".
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, der Altenhilfe, der Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung eines disziplin-, berufsgruppen- und sektorenübergreifenden Diskurses
    • Initiierung von und Beteiligung an Aktionen zur Verbesserung der sozialen Teilhabe und des Wohlbefindens von Menschen mit Demenz
    • Entwicklung und Kommunikation von Leitbildern für „Leben mit Demenz"
    • Vermittlung eines aufgeklärten Bildes der Demenz
    • Vorschläge und deren Umsetzung für mehr gesellschaftliche Teilhabe für Demenzkranke
    • Vorschläge und deren Umsetzung für mehr Lebensqualität für Menschen mit Demenz
    • Information der Öffentlichkeit
    • Aktive Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Initiativen, die ähnliche Ziele verfolgen
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht ausschließlich aus fördernden und aktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder wirken persönlich an der Entwicklung und der Gestaltung der Vereinsarbeit mit, die fördernden durch finanzielle, institutionelle und andere Unterstützung.
  2. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  3. Geborene Mitglieder sind die Teilnehmer der Initiative „Gemeinsam für ein besseres Leben mit Demenz" der Robert Bosch Stiftung. Sie werden durch Beitrittserklärung zu Mitgliedern des Vereins, wenn diese bis zum 31.12.2006 abgegeben wurde.
  4. Der Verein kann weitere Mitglieder kooptieren. Zu kooptierende Mitglieder müssen von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden.
  5. Juristische Personen, die kontinuierlich die Zwecke des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Über ihren Antrag auf Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  6. Mit der Beitrittserklärung natürlicher Personen und dem Aufnahmeantrag juristischer Personen erkennen die neuen Mitglieder bzw. Bewerber die Satzung an.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von natürlichen Personen wird ein Beitrag nicht entrichtet.
  2. Fördernde Mitglieder fördern den Verein durch jährliche Zuwendungen oder andere Formen geldwerter und anderer Unterstützung nach eigenem Ermessen und Absprache mit dem Verein.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem oder der ersten Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • bis zu 10 weiteren Vorstandsmitgliedern
    Der Vorstand besteht insgesamt aus bis zu 13 Mitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der oder die erste Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  3. Der erste Vorsitzende wird in direkter Wahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Das gleiche gilt für die weiteren Vorstandsmitglieder. Der gewählte Vorstand kann bis zu der maximal zulässigen Größe des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, die im Verein für besondere Aufgabenbereiche zuständig sind.
  4. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmt.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre.
  6. Der Vorstand hat die Möglichkeit einen Beirat zu bestimmen, der den Vorstand entlastet.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  8. Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von dem das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister und das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    • mindestens einmal alle zwei Jahre.
    • wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Stimmberechtigt sind nur natürliche Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • die Entlastung des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    • Berufungen abgelehnter Bewerber
    • die Auflösung des Vereins
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für einen Beschluss, der auf die Auflösung des Vereins gerichtet ist.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., Berlin, mit der Maßgabe, dass die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. die Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03. April 2006 errichtet.